Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der uze! Mobility Europe GmbH

§1 Geltungsbereich und Inhalt: Diese Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge von der uze! Mobility Europe GmbH (im Nachfolgenden UZE) auf der einen Seite und dem Auftraggeber auf der anderen Seite. Schriftliche, individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Es gelten ausschließlich diese AGB. Das gilt auch im Falle von abweichenden oder ergänzenden AGB des Auftraggebers, es sei denn UZE hat diesen explizit schriftlich zugestimmt. Der Vertrag hat die Vermittlung und Durchführung von Werbung an (im)mobilen Werbeträgern sowie die Einblendung von Werbemotiven (Fotos) zum Inhalt.

§2 Vertragsabschluss: Der Werbeauftrag ist für den Auftraggeber mit Zugang des unterschriebenen Auftrags bei UZE rechtsverbindlich. Für UZE ergibt sich die Rechtsverbindlichkeit erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen. Änderungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Angebote von UZE sind freibleibend.

§3 Vertragslaufzeit: Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung.

Digitale Werbung: Bei der digitalen Werbung (Einblendung von Fotos) wird der Vertrag automatisch um weitere 12 Monate verlängert, sofern ihn nicht einer der Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit schriftlich kündigt. Bei Laufzeiten von 6 Monaten oder weniger ist die Kündigungsfrist 1 Monat. Im Falle der Auftragsverlängerung gelten die bei Beginn des neuen Auftrags gültigen Tarife der Preisliste von UZE als vereinbart.

Analoge Werbung: Vertragsverlängerungen bei analoger Werbung sind grundsätzlich möglich. Diese erfordern jedoch ein entsprechendes Bestätigungsschreiben von UZE. Im Fall der Vertragsverlängerung gelten die bei Beginn des neuen Auftrags gültigen Tarife der Preisliste von UZE als vereinbart. In die Preise wurde bereits ein vorübergehender betrieblicher Ausfall des analogen Werbeträgers von bis zu einem Tag pro Woche einkalkuliert. Entsprechend wird dieser mögliche Ausfall nicht kompensiert.

§4 Auftragsdurchführung: UZE ist berechtigt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, bereits vor dem vereinbarten Beginn der Werbelaufzeit die Werbung anzubringen oder einzublenden, bzw. nach dem vereinbarten Ende der Laufzeit die Werbung eingeblendet oder angebracht zu belassen. Diese Vor- und Nachlaufzeiten sind vom Auftraggeber nicht zu vergüten. Der Auftraggeber genehmigt UZE die Motive und den Namen des Auftraggebers zeitlich und örtlich unbegrenzt als Referenzen zu nutzen. UZE kann auch hinreichend qualifizierte Dritte mit der Durchführung des Auftrags oder Teilen davon beauftragen. Es bedarf hierzu keiner Zustimmung des Auftraggebers.

Digitale Werbung: UZE wird den Auftrag mit der Anzahl der tatsächlichen Einblendungen als Leistungsnachweis dokumentieren.

Analoge Werbung: UZE wird den Auftrag mit Fotos als Leistungsnachweis dokumentieren.

§5 Werbeaussagen: Der Auftraggeber ist für die Gestaltung, den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit seiner Werbung und seiner Werbeaussagen allein verantwortlich. Er ist verpflichtet, UZE von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aufgrund der Verwendung der Werbung bzw. Werbeaussagen erwachsen. Dies gilt auch hinsichtlich etwaiger Ansprüche aus Verstößen gegen das Urheberrecht. Sollte die Werbeaussage inhaltlich negativ gegen den Inhaber der Flächen bzw. seine Branche gerichtet sein, so kann UZE Einblendungen oder den Aushang nicht garantieren. Der Auftraggeber handelt auf eigenes Risiko und hat die vereinbarte Vergütung in diesem Fall, unabhängig von der Anzahl der eingeblendeten oder ausgehängten Motive, vollständig zu entrichten. Politische und religiöse Werbung ist z. B. an bzw. in Taxen gesetzlich verboten. UZE behält sich somit vor, die Durchführung eines Auftrages wegen des Inhaltes abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insb. auch bei rechtswidrigen, diskriminierenden, pornografischen oder extremistischen Inhalten. Einer Mahnung bedarf es in diesem Fall nicht. Der Auftraggeber bleibt zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit er nicht nachweist, dass UZE die Werbung zu Unrecht abgelehnt hat. Eine Prüfpflicht hat UZE nicht. UZE kann nicht ausschließen, dass die gebuchten Taxen parallel für andere Werbetreibende diese oder weitere Werbeformen nutzen. Ein Konkurrenzausschluss bedarf der Schriftform.

§6 Werbemittel: Für die rechtzeitige Lieferung einwandfreier Werbemittel, (Daten, Flyer, Folien oder Poster) gem. der von UZE gelieferten technischen Spezifikationen, ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber haftet für etwaige Schäden, die durch die von ihm zur Verfügung gestellten Werbemittel verursacht werden. Für fehlerhafte oder für beschädigte Werbemittel hat der Auftraggeber unverzüglich Ersatz zu leisten.

Digitale Werbung: Der Auftraggeber hat, soweit er die Herstellung nicht UZE in Auftrag gibt, die Daten spätestens 2 Tage vor Werbebeginn zur Verfügung zu stellen. Gibt der Auftraggeber bei UZE die Herstellung der Werbematerialien in Auftrag, so sind die Daten in der von UZE verlangten Form spätestens 16 Tage vor Werbebeginn bei UZE abzuliefern. Jede Art von Änderungen oder Ergänzungen der Daten, ob textlich oder grafisch, sind spätestens 2 Tage vor dem vereinbarten Laufzeitbeginn vom Auftraggeber schriftlich bekannt zu geben.

Analoge Werbung: Der Auftraggeber hat, soweit er die Herstellung nicht in Auftrag gibt, die Werbemittel spätestens 15 Tage vor Werbebeginn frei anzuliefern. Darüber hinaus hat der der Auftraggeber Ersatzwerbemittel in ausreichender Menge (mindestens 20% Ersatz) zur Verfügung zu stellen. Materialien der Werbemittel (insb. bei Plakaten und Folien) kann UZE zurückweisen, soweit nicht vorab schriftlich genehmigt. Gibt der Auftraggeber bei UZE die Herstellung der Werbematerialien in Auftrag, so sind die Daten, in der von UZE verlangten Form, spätestens 22 Tage vor Werbebeginn bei UZE abzuliefern. Jede Art von Änderungen oder Ergänzungen der Werbemittel, ob textlich oder grafisch, sind spätestens 22 Tage vor dem vereinbarten Laufzeitbeginn vom Auftraggeber schriftlich bekannt zu geben.

§7 Reklamationen: Beanstandungen und Reklamationen müssen unverzüglich, schriftlich und unter genauer Bezeichnung der Mängel und der bemängelten Objekte während des Mängelzeitraums erfolgen. Bei Auftreten von Mängeln kann der Auftraggeber Nachbesserung verlangen. Dies muss während der Laufzeit spätestens aber 20 Tage nach Durchführung schriftlich geltend gemacht werden. Im Übrigen werden nur solche Reklamationen und Beanstandungen berücksichtigt, die in der Verantwortlichkeit von UZE liegen.

§8 Kündigung: UZE kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung von Fristen kündigen. Wichtige Gründe sind u.a. Verstöße gegen politische und religiöse Neutralität beim Werbeträger Taxi, die verspätete Anlieferung der Werbemittel, Beantragung eines Insolvenzverfahrens oder die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber den wichtigen Grund zu vertreten, ist er verpflichtet die vereinbarte, noch zu zahlende Vergütung bis zum Ablauf des Auftragszeit- raums als pauschalierten Schadensersatz zu zahlen. UZE bleibt hierbei die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche vorbehalten.

§9 Vergütung: Das Werbeentgelt richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Vergütung. Alle angegebenen Preise sind Euro-Netto-Preise. Falls nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung nach Rechnungsstellung vollständig, spätestens 14 Tage vor Durchführung des Werbeauftrags. Bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Wochen oder Lastschriftrückgabe und der darauffolgenden Nicht-Zahlung ist UZE berechtigt, den Rechnungsbetrag für die gesamte Laufzeit fällig zu stellen oder den Auftrag fristlos zu kündigen. Im Falle einer Rücklastschrift werden Bearbeitungsgebühren in Höhe von 15,00 € zzgl. USt. fällig. Schadensersatzansprüche wegen nicht durchgeführter Werbemaßnahmen nach bestehendem Zahlungsverzug sind ausgeschlossen. Eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, sofern der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§10 Stornogebühren: Bei Stornierung des Auftrages entstehen Kosten von 20 Prozent des Auftragsvolumens. Wird sechs Wochen vor Auftragsbeginn storniert, erhöht sich die Stornogebühr auf 50 % des Auftragsvolumens. Vier Wochen vor Auftragsbeginn wird die Gesamtsumme des Auftrags als Stornogebühr fällig, soweit nicht infolge der Stornierung Aufwendungen erspart werden. Nach schriftlicher Genehmigung von UZE ist es dem Auftraggeber möglich, einen Ersatzauftraggeber zu stellen.

§11 Gewährleistung: Wird die Durchführung eines Werbeauftrages aus von UZE nicht zu vertretenden Gründen verzögert oder unterbrochen, so hat dies keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Zahlung des Werbeentgelts. Die Durchführung des Werbeauftrags wird nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Weicht die Anzahl der gebuchten Werbeflächen bzw. der Einblendungen von der von UZE bestätigten Zahl ab oder beginnt die Durchführung der Werbung bis zu 3 Tage später als vereinbart – beides aus Gründen, die UZE zu vertreten hat – und kann UZE nicht eine Kompensation z. B. durch Freieinblendungen im Zeitraum der Vertragslaufzeit gewährleisten (oder mit Einwilligung des Auftraggebers auch nach der Vertragslaufzeit), so wird die tatsächliche Werbemenge bzw. der veränderte Werbezeitraum Vertragsinhalt. Die zu entrichtende Vergütung wird für diese Fälle unter Berücksichtigung der ursprünglich dem Vertrag zugrundeliegenden Preisliste bzw. der vertraglich vereinbarten Vergütung festgelegt. Abweichungen bei der Farbwahrnehmung, z. B. durch Wettereinflüsse sowie geringfügige Anzeigefehler durch technische Mängel, die keine Beeinträchtigung der Erkennbarkeit des Werbeinhalts erzeugen, stellen keinen Mangel dar.

Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Auftraggeber zu. Sie sind nicht abtretbar und unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Mangel, spätestens jedoch bis einen Monat nach Beendigung des Aushanges, gegenüber UZE schriftlich geltend zu machen.

§12 Haftung: UZE haftet für Schadensersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen. Dies gilt auch bei Verlust, Beschädigung oder Dieb- stahl der Werbemittel während der Auftragslaufzeit oder beim Transport, Entfernen und Lagern. Der Schadensersatzanspruch ist auf die Höhe der Haftungsgrenze der Leistungen der Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt. Schadensersatzansprüche gegenüber UZE bestehen darüber hinaus nicht bei Pflichtverletzungen durch die Besitzer der Werbeflächen. Ebenfalls haftet UZE nicht für die Beschädigung der Werbemittel durch Dritte oder höhere Gewalt, des Weiteren nicht für mittelbare Schäden, insb. entgangenen Gewinn. Hat UZE eine Verzögerung, Unterbrechung, eine Nicht- oder Teilausführung zu vertreten, so erhält der Auftraggeber Ersatzeinblendungen bzw. -aushang. Sollte der Werbezweck nicht erreicht werden können, wird die ausgefallene Laufzeit rückvergütet. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

§13 Schriftform, Gerichtsstand, Abwehr- und salvatorische Klausel: Auftragserteilung und Auftragsbestätigung bedürfen der Schriftform. Darüber hinausgehende mündliche Abreden bedürfen für ihre Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Gerichtsstand ist Hamburg, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist. Im Übrigen gilt die Vereinbarung des Gerichtsstandes auch dann, wenn der Auftraggeber im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder der Wohnsitz des Auftraggebers unbekannt oder im Ausland ist. Für den Vertrag gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen von UZE. Sollten Bestimmungen des Auftrages oder dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein, oder rechtsunwirksam werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

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