Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der uze! Mobility Europe GmbH
§1 Geltungsbereich und Inhalt: Diese Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge von der uze! Mobility Europe GmbH (im Nachfolgenden UZE) auf der einen Seite und dem Auftraggeber auf der anderen Seite. Schriftliche, individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Es gelten ausschließlich diese AGB. Das gilt auch im Falle von abweichenden oder ergänzenden AGB des Auftraggebers, es sei denn UZE hat diesen explizit schriftlich zugestimmt. Der Vertrag hat die Vermittlung und Durchführung von Werbung an (im)mobilen Werbeträgern sowie die Einblendung von Werbemotiven (Fotos) zum Inhalt.
§2 Vertragsabschluss: Der Werbeauftrag ist für den
Auftraggeber mit Zugang des unterschriebenen Auftrags bei UZE
rechtsverbindlich. Für UZE ergibt sich die Rechtsverbindlichkeit erst durch
die schriftliche Auftragsbestätigung gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von
zwei Wochen. Änderungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Angebote von UZE
sind freibleibend.
§3 Vertragslaufzeit: Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus
der vertraglichen Vereinbarung.
Digitale Werbung: Bei der digitalen Werbung (Einblendung von
Fotos) wird der Vertrag automatisch um weitere 12 Monate verlängert, sofern
ihn nicht einer der Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf
der jeweiligen Laufzeit schriftlich kündigt. Bei Laufzeiten von 6 Monaten oder
weniger ist die Kündigungsfrist 1 Monat. Im Falle der Auftragsverlängerung
gelten die bei Beginn des neuen Auftrags gültigen Tarife der Preisliste von UZE
als vereinbart.
Analoge Werbung: Vertragsverlängerungen bei analoger Werbung
sind grundsätzlich möglich. Diese erfordern jedoch ein entsprechendes
Bestätigungsschreiben von UZE. Im Fall der Vertragsverlängerung gelten die bei
Beginn des neuen Auftrags gültigen Tarife der Preisliste von UZE als
vereinbart. In die Preise wurde bereits ein vorübergehender betrieblicher
Ausfall des analogen Werbeträgers von bis zu einem Tag pro Woche einkalkuliert.
Entsprechend wird dieser mögliche Ausfall nicht kompensiert.
§4 Auftragsdurchführung: UZE ist berechtigt, soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, bereits vor dem vereinbarten Beginn
der Werbelaufzeit die Werbung anzubringen oder einzublenden, bzw. nach dem
vereinbarten Ende der Laufzeit die Werbung eingeblendet oder angebracht zu
belassen. Diese Vor- und Nachlaufzeiten sind vom Auftraggeber nicht zu
vergüten. Der Auftraggeber genehmigt UZE die Motive und den Namen des
Auftraggebers zeitlich und örtlich unbegrenzt als Referenzen zu nutzen. UZE
kann auch hinreichend qualifizierte Dritte mit der Durchführung des Auftrags
oder Teilen davon beauftragen. Es bedarf hierzu keiner Zustimmung des
Auftraggebers.
Digitale Werbung: UZE wird den Auftrag mit der Anzahl der
tatsächlichen Einblendungen als Leistungsnachweis dokumentieren.
Analoge Werbung: UZE wird den Auftrag mit Fotos als
Leistungsnachweis dokumentieren.
§5 Werbeaussagen: Der Auftraggeber ist für die Gestaltung,
den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit seiner Werbung und seiner
Werbeaussagen allein verantwortlich. Er ist verpflichtet, UZE von Ansprüchen
Dritter freizustellen, die diesen aufgrund der Verwendung der Werbung bzw.
Werbeaussagen erwachsen. Dies gilt auch hinsichtlich etwaiger Ansprüche aus
Verstößen gegen das Urheberrecht. Sollte die Werbeaussage inhaltlich negativ
gegen den Inhaber der Flächen bzw. seine Branche gerichtet sein, so kann UZE
Einblendungen oder den Aushang nicht garantieren. Der Auftraggeber handelt auf
eigenes Risiko und hat die vereinbarte Vergütung in diesem Fall, unabhängig
von der Anzahl der eingeblendeten oder ausgehängten Motive, vollständig zu
entrichten. Politische und religiöse Werbung ist z. B. an bzw. in Taxen gesetzlich
verboten. UZE behält sich somit vor, die Durchführung eines Auftrages wegen
des Inhaltes abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insb. auch
bei rechtswidrigen, diskriminierenden, pornografischen oder extremistischen
Inhalten. Einer Mahnung bedarf es in diesem Fall nicht. Der Auftraggeber bleibt
zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit er nicht
nachweist, dass UZE die Werbung zu Unrecht abgelehnt hat. Eine Prüfpflicht hat
UZE nicht. UZE kann nicht ausschließen, dass die gebuchten Taxen parallel für
andere Werbetreibende diese oder weitere Werbeformen nutzen. Ein
Konkurrenzausschluss bedarf der Schriftform.
§6 Werbemittel: Für die rechtzeitige Lieferung
einwandfreier Werbemittel, (Daten, Flyer, Folien oder Poster) gem. der von UZE
gelieferten technischen Spezifikationen, ist der Auftraggeber verantwortlich.
Der Auftraggeber haftet für etwaige Schäden, die durch die von ihm zur
Verfügung gestellten Werbemittel verursacht werden. Für fehlerhafte oder für
beschädigte Werbemittel hat der Auftraggeber unverzüglich Ersatz zu leisten.
Digitale Werbung: Der Auftraggeber hat, soweit er die
Herstellung nicht UZE in Auftrag gibt, die Daten spätestens 2 Tage vor
Werbebeginn zur Verfügung zu stellen. Gibt der Auftraggeber bei UZE die
Herstellung der Werbematerialien in Auftrag, so sind die Daten in der von UZE
verlangten Form spätestens 16 Tage vor Werbebeginn bei UZE abzuliefern. Jede
Art von Änderungen oder Ergänzungen der Daten, ob textlich oder grafisch,
sind spätestens 2 Tage vor dem vereinbarten Laufzeitbeginn vom Auftraggeber
schriftlich bekannt zu geben.
Analoge Werbung: Der Auftraggeber hat, soweit er die
Herstellung nicht in Auftrag gibt, die Werbemittel spätestens 15 Tage vor
Werbebeginn frei anzuliefern. Darüber hinaus hat der der Auftraggeber
Ersatzwerbemittel in ausreichender Menge (mindestens 20% Ersatz) zur Verfügung
zu stellen. Materialien der Werbemittel (insb. bei Plakaten und Folien) kann UZE
zurückweisen, soweit nicht vorab schriftlich genehmigt. Gibt der Auftraggeber
bei UZE die Herstellung der Werbematerialien in Auftrag, so sind die Daten, in
der von UZE verlangten Form, spätestens 22 Tage vor Werbebeginn bei UZE
abzuliefern. Jede Art von Änderungen oder Ergänzungen der Werbemittel, ob
textlich oder grafisch, sind spätestens 22 Tage vor dem vereinbarten
Laufzeitbeginn vom Auftraggeber schriftlich bekannt zu geben.
§7 Reklamationen: Beanstandungen und Reklamationen müssen
unverzüglich, schriftlich und unter genauer Bezeichnung der Mängel und der
bemängelten Objekte während des Mängelzeitraums erfolgen. Bei Auftreten von
Mängeln kann der Auftraggeber Nachbesserung verlangen. Dies muss während der
Laufzeit spätestens aber 20 Tage nach Durchführung schriftlich geltend
gemacht werden. Im Übrigen werden nur solche Reklamationen und Beanstandungen
berücksichtigt, die in der Verantwortlichkeit von UZE liegen.
§8 Kündigung: UZE kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung von Fristen kündigen. Wichtige Gründe sind u.a. Verstöße gegen
politische und religiöse Neutralität beim Werbeträger Taxi, die verspätete
Anlieferung der Werbemittel, Beantragung eines Insolvenzverfahrens oder die
Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber den wichtigen
Grund zu vertreten, ist er verpflichtet die vereinbarte, noch zu zahlende
Vergütung bis zum Ablauf des Auftragszeit- raums als pauschalierten
Schadensersatz zu zahlen. UZE bleibt hierbei die Geltendmachung weitergehender
Schadensersatzansprüche vorbehalten.
§9 Vergütung: Das Werbeentgelt richtet sich nach der
vertraglich vereinbarten Vergütung. Alle angegebenen Preise sind
Euro-Netto-Preise. Falls nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung nach
Rechnungsstellung vollständig, spätestens 14 Tage vor Durchführung des
Werbeauftrags. Bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Wochen oder
Lastschriftrückgabe und der darauffolgenden Nicht-Zahlung ist UZE berechtigt,
den Rechnungsbetrag für die gesamte Laufzeit fällig zu stellen oder den
Auftrag fristlos zu kündigen. Im Falle einer Rücklastschrift werden
Bearbeitungsgebühren in Höhe von 15,00 € zzgl. USt. fällig.
Schadensersatzansprüche wegen nicht durchgeführter Werbemaßnahmen nach
bestehendem Zahlungsverzug sind ausgeschlossen. Eine Aufrechnung oder ein
Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, sofern der
Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§10 Stornogebühren: Bei Stornierung des Auftrages entstehen
Kosten von 20 Prozent des Auftragsvolumens. Wird sechs Wochen vor
Auftragsbeginn storniert, erhöht sich die Stornogebühr auf 50 % des
Auftragsvolumens. Vier Wochen vor Auftragsbeginn wird die Gesamtsumme des
Auftrags als Stornogebühr fällig, soweit nicht infolge der Stornierung
Aufwendungen erspart werden. Nach schriftlicher Genehmigung von UZE ist es dem
Auftraggeber möglich, einen Ersatzauftraggeber zu stellen.
§11 Gewährleistung: Wird die Durchführung eines
Werbeauftrages aus von UZE nicht zu vertretenden Gründen verzögert oder
unterbrochen, so hat dies keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Zahlung des
Werbeentgelts. Die Durchführung des Werbeauftrags wird nach Möglichkeit
entweder vorverlegt oder nachgeholt. Weicht die Anzahl der gebuchten
Werbeflächen bzw. der Einblendungen von der von UZE bestätigten Zahl ab oder
beginnt die Durchführung der Werbung bis zu 3 Tage später als vereinbart –
beides aus Gründen, die UZE zu vertreten hat – und kann UZE nicht eine
Kompensation z. B. durch Freieinblendungen im Zeitraum der Vertragslaufzeit
gewährleisten (oder mit Einwilligung des Auftraggebers auch nach der
Vertragslaufzeit), so wird die tatsächliche Werbemenge bzw. der veränderte
Werbezeitraum Vertragsinhalt. Die zu entrichtende Vergütung wird für diese
Fälle unter Berücksichtigung der ursprünglich dem Vertrag zugrundeliegenden
Preisliste bzw. der vertraglich vereinbarten Vergütung festgelegt.
Abweichungen bei der Farbwahrnehmung, z. B. durch Wettereinflüsse sowie
geringfügige Anzeigefehler durch technische Mängel, die keine
Beeinträchtigung der Erkennbarkeit des Werbeinhalts erzeugen, stellen keinen
Mangel dar.
Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Auftraggeber zu.
Sie sind nicht abtretbar und unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem
Mangel, spätestens jedoch bis einen Monat nach Beendigung des Aushanges,
gegenüber UZE schriftlich geltend zu machen.
§12 Haftung: UZE haftet für Schadensersatz nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen. Dies gilt auch bei
Verlust, Beschädigung oder Dieb- stahl der Werbemittel während der
Auftragslaufzeit oder beim Transport, Entfernen und Lagern. Der
Schadensersatzanspruch ist auf die Höhe der Haftungsgrenze der Leistungen der
Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt. Schadensersatzansprüche gegenüber UZE
bestehen darüber hinaus nicht bei Pflichtverletzungen durch die Besitzer der
Werbeflächen. Ebenfalls haftet UZE nicht für die Beschädigung der
Werbemittel durch Dritte oder höhere Gewalt, des Weiteren nicht für
mittelbare Schäden, insb. entgangenen Gewinn. Hat UZE eine Verzögerung,
Unterbrechung, eine Nicht- oder Teilausführung zu vertreten, so erhält der
Auftraggeber Ersatzeinblendungen bzw. -aushang. Sollte der Werbezweck nicht
erreicht werden können, wird die ausgefallene Laufzeit rückvergütet. Weitere
Ansprüche sind ausgeschlossen.
§13 Schriftform, Gerichtsstand, Abwehr- und salvatorische
Klausel: Auftragserteilung und Auftragsbestätigung bedürfen der Schriftform.
Darüber hinausgehende mündliche Abreden bedürfen für ihre Gültigkeit der
schriftlichen Bestätigung. Gerichtsstand ist Hamburg, soweit der Auftraggeber
Kaufmann ist. Im Übrigen gilt die Vereinbarung des Gerichtsstandes auch dann,
wenn der Auftraggeber im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder der
Wohnsitz des Auftraggebers unbekannt oder im Ausland ist. Für den Vertrag
gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen von UZE. Sollten
Bestimmungen des Auftrages oder dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam
sein, oder rechtsunwirksam werden, wird die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen davon nicht berührt.